Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Baabe Ingenieur und Sachverständiger GmbH

Stand: 28.06.2025

§ 1 Geltungsbereich

Die Erstellung von Gutachten sowie sämtliche damit verbundenen Leistungen durch die Baabe Ingenieur und Sachverständiger GmbH (im Folgenden "Sachverständiger" oder "AN") erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese AGB sind Bestandteil jedes Vertrages und gelten mit Auftragserteilung durch den Auftraggeber (im Folgenden "AG") als anerkannt. Sie sind der Auftragsbestätigung beigefügt, auf der Internetseite des AN einsehbar und/oder in den Geschäftsräumen des AN ausgehängt.

Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG finden keine Anwendung, es sei denn, der Sachverständige hat diesen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsabschluss

Aufträge zur Gutachtenerstellung sind schriftlich zu erteilen. Dies kann per Post, Fax oder E-Mail erfolgen.

Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch den Sachverständigen zustande.

Zusicherungen, Nebenabreden oder Änderungen des Auftrags bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen.

§ 3 Vertragsgegenstand und Verwendungszweck

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Sachverständigenleistungen, insbesondere die Erstellung von Gutachten (z.B. Schadengutachten, Wertgutachten, Beweissicherungsgutachten), wie sie sich aus der jeweiligen schriftlichen Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung ergeben.

Der AG ist verpflichtet, dem Sachverständigen den genauen Verwendungszweck des Gutachtens bei Auftragserteilung mitzuteilen.

Das Gutachten darf ausschließlich für diesen im Auftrag genannten Zweck verwendet werden. Eine Änderung des Verwendungszwecks oder eine Nutzung für andere Zwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen und kann eine Anpassung der Vergütung nach sich ziehen.

§ 4 Rechte, Pflichten und Befugnisse des Sachverständigen

Der Sachverständige führt den Auftrag zur Erstellung des Gutachtens nach den geltenden fachlichen Grundsätzen, unparteiisch, weisungsfrei und nach bestem Wissen und Gewissen aus.

Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des AG gebunden, die eine inhaltliche Unrichtigkeit oder eine Beeinträchtigung der Objektivität des Gutachtens zur Folge hätten.

Der Sachverständige ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alle zur sachgerechten Begutachtung notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Dies umfasst insbesondere:

- Mehrere Besichtigungen des Objekts oder der Schadensstelle

- Einholung weiterer Erkundigungen und Nachforschungen

- Anfertigung oder Beauftragung von Fotos und Zeichnungen

- Durchführung oder Beauftragung von Laboruntersuchungen, Messungen und Versuchen

- Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder Spezialisten nach Absprache mit dem AG

§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der AG ist verpflichtet, dem Sachverständigen alle für die Gutachtenerstellung notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten wahrheitsgemäß, vollständig und nach bestem Wissen und Gewissen zu übermitteln.

Dies beinhaltet insbesondere genaue Angaben zum Schadenshergang, zu Vorschäden, Altschäden, Reparaturen, Wartungen und dem aktuellen Zustand des zu begutachtenden Objekts.

Der AG hat sicherzustellen, dass der Sachverständige den ungehinderten Zugang zu dem zu begutachtenden Objekt und allen relevanten Unterlagen erhält.

Kommt der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, ist der AG verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu tragen.

§ 6 Urheberrecht

Der Sachverständige hat an dem von ihm erstellten Gutachten das Urheberrecht.

Der AG darf das Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden.

Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung, Weitergabe an Dritte (ausgenommen der im Verwendungszweck genannten Personen/Institutionen) oder anderweitige Nutzung des Gutachtens ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen zulässig.

Bei Zuwiderhandlung ist der Sachverständige berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 7 Auskunftspflicht des Sachverständigen

Der AG hat das Recht, vom Sachverständigen Auskunft über den aktuellen Stand des Gutachtens, die voraussichtliche Fertigstellung sowie über eventuell zusätzlich anfallende Kosten oder Auslagen zu verlangen.

§ 8 Vergütung des Sachverständigen

Das Sachverständigenhonorar richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührentabelle des Sachverständigenbüros oder nach den konkreten Preisabsprachen, die schriftlich im Rahmen der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung festgehalten werden.

Die Abrechnung nach Zeitaufwand erfolgt in angefangenen Viertelstunden. Ein Tagessatz wird mit 10 Stunden berechnet.

Die angegebenen Preise in der Gebührentabelle sind Netto-Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Der Sachverständige ist berechtigt, Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen zu verlangen.

Der Sachverständige hat Anspruch auf Erstattung aller ihm entstandenen und für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auslagen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen.

Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der AG ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall verzinst sich der offene Betrag gemäß § 288 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszins.

Der AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 10 Haftung des Sachverständigen

Der Sachverständige haftet für Schäden – einschließlich Folgeschäden und Schäden Dritter –, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Die Haftung des Sachverständigen ist der Höhe nach begrenzt auf:

- 3.000.000 Euro für Personen- und Sachschäden

- 500.000 Euro für Vermögensschäden

Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 11 Kündigung des Auftrags

Eine Kündigung des Gutachterauftrages durch den AG ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf der schriftlichen Form.

Ein wichtiger Kündigungsgrund für den AG liegt insbesondere vor, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Sachverständigen liegt insbesondere vor, wenn der AG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert.

Im Falle einer Kündigung aus einem vom AG zu vertretenden wichtigen Grund behält der Sachverständige den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.

§ 12 Widerrufsrecht für Verbraucher

Handelt der AG als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB und wurde der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Sachverständigen oder als Fernabsatzvertrag geschlossen, steht dem AG ein Widerrufsrecht zu.

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Der Widerruf ist zu richten an:

Baabe Ingenieur und Sachverständiger GmbH

Königstraße 80, 70176 Stuttgart

E-Mail: info@b-isv.de

Telefon: 017631384537

Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen: Königstraße 80, 70176 Stuttgart.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart, sofern der AG Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Dasselbe gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.

Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses selbst.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.